Satzung
Bürgergenossenschaft Barkauer Land eG vom 07. Juli 2016
I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
§ 1 Firma und Sitz
- Die Firma der Genossenschaft lautet Bürgergenossenschaft Barkauer Land eG
- Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Kirchbarkau.
§ 2 Zweck und Gegenstand
- Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Nahversorgung und der sozialen Kontakte, der Pflege der Kultur und Kommunikation im Barkauer Land. Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte betreiben.
- Der Gegenstand der Genossenschaft ist die Versorgung der Bürger mit Nahversorgungseinrichtungen, einschließlich Dienstleistungen für den täglichen Bedarf. Die Genossenschaft kann auch bestehende Einrichtungen im Barkauer Land unterstützen, die für die Bürger von besonderer sozialer oder kultureller Bedeutung sind.
- Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können erwerben
- natürliche Personen;
- Personengesellschaften;
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende formgerechte Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand.
- Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§14e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu unterrichten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung (§ 5) oder Tod (§ 6) oder Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 7) oder Ausschluss (§ 8) oder Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 28).
§ 5 Kündigung
Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 36 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.
Bei Kündigung wird eine Gebühr von 25,00 Euro fällig.
§ 6 Ausscheiden durch Tod
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben über. Die Mitgliedschaft des oder der Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
§ 7 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.
§ 8 Ausschluss
- Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden wenn
- a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses des satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
- b) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,
- c) es ein eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitgliedes beteiligt;
- d) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt,
- e) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
- Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
- Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
- Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 9 Auseinandersetzung
- Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind je nach Beschluss der Generalversammlung nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile zu berücksichtigen.
- Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Darüber hinaus hat es auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds als Pfand.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
- a) die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen und Verträge zu nutzen,
- b) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen,
- c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen oder bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 22 Abs. 2 und Abs. 4),
- d) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,
- e) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
- f) die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und die Mitgliederliste einzusehen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
- den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
- Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 28 zu übernehmen und die Einzahlung auf den Geschäftsanteil und auf weitere Geschäftsanteile gem. § 28 zu leisten,
- die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sowie die Bedingungen für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft und die diesbezüglichen Festsetzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten,
- Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
- der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, die Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
III. Organe der Genossenschaft
§ 12 Die Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
- Der Vorstand
- Der Aufsichtsrat
- Die Generalversammlung
III. A. Der Vorstand
§ 13 Leitung und Vertretung der Genossenschaft
- Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
- Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Dabei können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).
§ 14 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
- Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
- Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
- a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden, sowie öffentlich-rechtliche Auflagen und Verträge eingehalten werden,
- b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen
- c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
- d) für ein ordnungsmäßiges, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen und dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten,
- e) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
- f) den Aufsichtsrat regelmäßig, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten,
- g) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen und dessen Beanstandungen zur Geschäftsführung zu berücksichtigen.
§ 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, welche die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Vorstandsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig Der Aufsichtsrat kann einen Vorstandsvorsitzenden bestimmen.
- Der Aufsichtsrat schließt bei Bedarf namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden namens der Genossenschaft unterzeichnet.
- Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.
- Der Aufsichtsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Er entscheidet über Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche Vorstandsmitglieder und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.
- Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.
§ 16 Willensbildung
- Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel aber vierteljährlich, einzuberufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassungen über die Aufstellung oder Änderung der Geschäftsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich.
- Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
III. B. Der Aufsichtsrat
§ 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
- Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
- Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
- Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresabschluss und Anhang sowie seine eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsratsmitglieder haben den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
- Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
§ 18 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Es sollen mindestens 2 Mitglieder aus dem Kreis der Gemeindevertreter des Barkauer Landes stammen. Zusätzlich soll mindestens 1 Mitglied aus dem Kreis der Gemeindevertretung Kirchbarkau stammen.
- Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im übrigen § 25 Abs. 2 bis 5.
- Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, welche die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer juristischen Person oder Personengesellschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet.
- Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
§ 19 Konstituierung, Beschlussfassung
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
- Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 25 gilt sinngemäß.
- Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
- Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.. Sie sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
- Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern (darunter der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter) zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
- Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
- Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
- In der Geschäftsordnung von Vorstand und Aufsichtsrat kann festgelegt werden, dass der Vorstand für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen muss.
III. C. Die Generalversammlung
§ 20 Ausübung der Mitgliedsrechte
- Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
- Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
- Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.
- Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 21 Frist und Tagungsort
- Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
- Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
- Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.
§ 22 Einberufung und Tagesordnung
- Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
- Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
- Die Generalversammlung wird in Textform durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
- Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
- Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 7 Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
- In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
§ 23 Versammlungsleitung, Prüfungsverband
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.
- Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. Soweit das Gesetz die Einholung einer Stellungnahme oder eines Gutachtens des Verbandes vorschreibt ist diese rechtzeitig vom Vorstand der Genossenschaft zu beantragen und den Mitgliedern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.
§ 24 Gegenstände der Beschlussfassung
- Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
- Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
- a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,
- b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,
- c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,
- d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist,
- e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5,
- f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,
- g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,
- h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,
- i) Festsetzung der Beschränkung der Kreditgewährung (insbesondere Warenkredite) gem. § 49 des Genossenschaftsgesetzes,
- j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,
- k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,
- l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,
- m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit.
- Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.
§ 25 Abstimmungen und Wahlen
- Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
- Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
- Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
- Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
- Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 26 Auskunftsrecht
- Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
- Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
- a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,
- b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,
- c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
- d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
- e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
- f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde,
§ 27 Versammlungsniederschrift
- Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; als Anlagen sind hier die Belege über die Einberufung als auch ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
- Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
IV. Eigenkapital und Haftung
§ 28 Geschäftsanteil/Geschäftsguthaben/Übertragung/Eintrittsgel
- Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 Euro. Er ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste voll einzuzahlen. Die Einzahlungen bilden das Geschäftsguthaben.
- Ein Mitglied muss sich mit mindestens einem und kann sich mit bis zu 99 weiteren Geschäftsanteilen beteiligen
- Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
- Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 3 gilt entsprechend.
- Mit Erwerb der Mitgliedschaft wird ein einmaliger Betrag in Höhe von 50.,00 Euro (Eintrittsgeld) erhoben, das der Rücklage des Genossenschaft zugeführt wird.
§ 29 Gesetzliche Rücklage
- Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags solange die Rücklage 25 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.
- Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.
§ 30 Andere Ergebnisrücklagen
- Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, zuzuweisen sind. Der nach Abs. 2 vom Vorstand in die weitere Ergebnisrücklage eingestellte Betrag ist anzurechnen.. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
- Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über deren Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
- Der Generalversammlung verbleibt das Recht, die Ergebnisrücklagen zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden.
§ 31 Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht
Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.
V. Rechnungswesen
§ 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
- Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01.01. und endet am 31.12. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister.
- Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
- Der Jahresabschluss nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
- Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
§ 33 Verwendung des Jahresergebnisses
- Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
- Der Jahresüberschuss kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 29) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 30) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden.
- Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder der Auseinandersetzungsguthaben der ausgeschiedenen Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
- Werden die Geschäftsguthaben oder die Auseinandersetzungsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.
VI. § 34 Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.
VII. § 35 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma auf Ihrer Internetseite veröffentlicht. Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung sofern möglich im Amtsblatt des Amtes Preetz-Land oder einer ähnlichen Publikation, die alle Haushalte erreicht. Dabei sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses und der in diesem Zusammenhang zu veröffentlichenden Unterlagen erfolgt ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.
VII. § 36 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.
VIII. Übergangsvorschriften
§37 Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung
- Eine Änderung der Satzung ist auch vor Eintragung der Genossenschaft mit der in § 24 Abs. 2 vorgesehenen Mehrheit durch Beschluss der Generalversammlung möglich.
- Zum Zwecke der Erfüllung der gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 GenG bestehenden Eintragungsvoraussetzung ist jedes Mitglied verpflichtet, unabhängig von seinem Abstimmungsverhalten eine durch Beschlussfassung gemäß Abs. 1 geänderte Gründungssatzung zu unterzeichnen.
- Ein Mitglied, das seine gemäß Abs. 2 bestehende Verpflichtung verletzt, kann gemäß § 8 aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, auch vor Anmeldung der Genossenschaft Mitgliedschaften nach den Bestimmungen dieser Satzung und in entsprechender Anwendung der §§ 15 ff Genossenschaftsgesetz zuzulassen. Darüber hinaus haben die vor Anmeldung beitretenden Mitglieder die Gründungssatzung zu unterzeichnen. Ihnen ist eine Abschrift der Satzung vor Abgabe der Beitrittserklärung auszuhändigen.